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Forderungsausfallversicherung – Bindungswirkung durch notarielles Schuldanerkenntnis?

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LG Itzehoe – Az.: 3 O 125/11 – Urteil vom 05.03.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 23.099,90 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. März 2011 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche in dieser Höhe gegenüber Herrn P., Q., aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vor dem Notar B. vom 2. Februar 2011 (Nr. 49 der Urkundenrolle), Aushändigung des Originals dieses Schuldanerkenntnisses und des Vollstreckungsprotokolls der Gerichtsvollzieherin S. vom 16. März 2011 (Az.: DR. II —).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 6 % der Kläger und zu 94 % die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Gunsten des Klägers jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung seitens der Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert beträgt € 24.599,90.

5. Der Antrag des Klägers vom 21. November 2011, ihm für Hilfsanträge vom 15. September 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Forderungsausfallversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist (zumindest formal) selbständiger Immobilienmakler und war mit der G. Immobilien GbR und der St. Immobilien GmbH, die beide als Immobilienmakler tätig waren, durch Vertriebsvereinbarungen (Anlage BLD 3, Bl. 124 d.A.) verbunden. In den letzten 12 Monaten vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis hatte der Kläger einen durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 5.434,84. Davon entfielen € 4.000,00 inkl. MwSt. auf von der St. Immobilien GmbH erhaltene Vorschüsse auf seine Provisionsansprüche. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung nebst Nachtrag, welcher mit Beginn vom 27. Januar 2010 zusätzlich eine Forderungsausfallversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 2.500,00 je Schadensfall enthielt. Vereinbart waren die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, und zwar entweder Stand 1/03 (Anlage K 1 im Anlagenordner) oder der – in den hier interessierenden Punkten inhaltsgleiche – Stand 5/09 (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.). Am 10. September 2010 gegen 3.25 Uhr saß der Kläger in der Gaststätte „O.“ in Q. am Tresen, a[…]


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