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Vereinsrecht und Gesellschaftsrecht
LG Hamburg – Az.: 320 S 92/11 – Urteil vom 07.03.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19.08.2011 – Az. 820 C 18/11 – wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 330.– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2011 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Eigentümer des Grundbuches von B. Band … Blatt … verpflichtet sind, den jeweiligen Mitgliedsbeitrag an den Kläger zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 87 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Beklagten sind befugt, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen – § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagten zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt gewesen seien. Der nach der Satzung des Klägers bestehende Ausschluss des Kündigungsrechts während der Eigentumszeit in der Eigenheimsiedlung K. sei unwirksam, da das nach § 39 BGB bestehende Austrittsrecht nach § 40 BGB durch die Satzung nicht abbedungen werden könne. Die Beklagten hätten auch in dem Grundstückskaufvertrag – Anl. K 5 – keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft beim Kläger übernommen; eine derartige Verpflichtung falle nicht unter den Begriff der „Lasten“ im Sinne des § 2 2. Absatz des Kaufvertrages, da hierfür keine dingliche Haftung des Grundstücks bestehe. Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, da dem der erklärte Wille der Beklagten entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher dieser seinen erstinstanzlichen Vortrag wie[…]


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