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Vaterschaftsanfechtung – Beginn der Anfechtungsfrist

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OLG Jena – Az.: 1 WF 643/11 – Beschluss vom 20.03.2012

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Jena vom 07.10.2011 wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die Rechtsverfolgung vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., E., zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
Symbolfoto: Von Henrik Dolle/Shutterstock.com

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht mit Antrag vom 14.06.2011, eingegangen am 16.06.2011, beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin, geboren am 25.06.1991, nicht seine Tochter ist.

Der Antragsteller hat durch Urkunde die Vaterschaft für die Antragsgegnerin anerkannt. Der Antragsgegner war mit der Kindesmutter nicht verheiratet; es wurden keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen im Sinne von § 1626a Abs. 1 BGB abgegeben.

Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe in der Empfängniszeit vom 29.08. bis zum 26.12.1990 der Mutter des Kindes – Frau K. U., wohnhaft S. – zwar beigewohnt. Jedoch sei es nach den inzwischen bekannt gewordenen Umständen unmöglich, dass er der Vater der Antragsgegnerin sein könne, weil das im Verfahren vor dem Amtsgericht Jena zum dortigen Az. 44 F 209/08 eingeholte Gutachten den Antragsteller ausdrücklich und eindeutig als leiblichen Vater ausschließe.

Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sei eingehalten, da der Antragsteller somit erst seit dem 17.06.2009 von dem zur Anfechtung berechtigenden Sachverhalt Kenntnis erhalten habe, abgestellt auf die Kenntnis der Bevollmächtigten.

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderten die Feststellung der Nichtvaterschaft des Antragstellers.

Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung am 15.09.2011 vor dem Amtsgericht erklärt, die Kindesmutter habe angegeben, dass er der Vater von N. sei. Nachdem sich die Mutter von N. von ihm getrennt habe, habe er Zweifel an der Vaterschaft bekommen. Er habe versucht, das außergerichtlich zu klären; das sei etwa im Jahre 2000 gewesen. Bereits damals sei außergerichtlich herausgekommen, dass er […]


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