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Straßenbauarbeiten – Haftung bei Beschädigung eines Wohnhauses

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Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 4 U 68/11 – Urteil vom 15.03.2012

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 01. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 21 O 236/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil des Landgerichts Stendal vom 01. Juni 2011, Az.: 21 O 236/08, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Alan Budman/Shutterstock.com

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz für die behauptete Beschädigung ihres im Jahre 1997 errichteten Einfamilienhauses in der Sch. straße 18 in S. im Zuge der von der Beklagten im Auftrag des Straßenbauamtes St. im August 2004 durchgeführten Straßenarbeiten.

Für die Durchführung der Straßenbauarbeiten „Projekt … Verlegung und Beseitigung plangleicher Bahnübergänge im Stadtgebiet S. “ verwendete die Beklagte schweres Gerät, nämlich je eine Vibrations- und Rüttelplatte und für Abrissarbeiten einen Bagger mit einem Gewicht von ca. 12,5 t und – wovon das Landgericht ausgeht – auch einen Kettenbagger vom Typ CAT 318.

Am und im Wohnhaus der Kläger sind an zahlreichen Stellen Risse im Mauerwerk, in den Fliesen sowie im Außenputz aufgetreten, die vorher nicht vorhanden waren.

Die Kläger haben behauptet, dass die Risse im Mauerwerk, im Außenputz und in den Fliesen ihres Hauses durch die Straßenbauarbeiten der Beklagten, die auch mit schweren Gerätschaften, insbesondere einem Gleiskettenbagger, über einen längeren Zeitraum gearbeitet habe, verursacht worden seien. Dies habe das vom Sachverständigen H. in dem selbständigen Beweisverfahren, Az.: 21 OH 3/05 LG Stendal, erstellte Gutachten ergeben. Für die Beseitigung der Risse sei ein Betrag von insgesamt 17.500,– € erforderlich, wobei höhere Beseitigungskosten nicht ausgeschlossen werden könnten. Deswegen sei auch festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz jeglichen weiteren Schadens verpflichtet sei, der ihnen, den Klägern, durch die Beseitigung des im Gutachten des Sachverständigen H. vom 05. Juni 2006 festgestellten Schadens noch entstehen werde.

Die Beklagte hat die Ursächlich[…]


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