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Verkehrsunfall – Mithaftung wegen unzulässigem Parken

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AG Berlin-Mitte – Az.: 3 C 3261/11 – Urteil vom 20.03.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.04.2011 gegen 09:25 Uhr auf der Ecke M.- Straße/R.-D.- Straße.

Zum damaligen Zeitpunkt parkte das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagte zu 2) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe nach rechts in die R.- D.- Straße einbiegen wollen und sei gegen die linke vordere Seite des klägerischen Pkw gestoßen. Der Verkehrsunfall sei daher allein von dem Beklagten zu 2) verursacht worden. Das Klägerfahrzeug habe nicht in der 5-m-Zone vor der Einmündung geparkt und selbst wenn, so führe das zu keiner Mithaftung der Klägerin. Der Lkw der Beklagten hätte dann eben nicht abbiegen dürfen. Im Übrigen stehe eine Wertminderung für ihr Fahrzeug zu. Sie habe ein Gesamtschaden gemäß der Auflistung in der Klageschrift zu verzeichnen gehabt, wovon die Beklagte zu 1) insgesamt nur einen Teilbetrag von 3.098,17 € gezahlt habe.

Symbolfoto: Von pimonphotography/Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.132,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Honorarforderung des Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren aus der Vergütungsrechnung vom 17.06.2011 in Höhe von 98,63 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 12.04.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seitdem 17.06.2011 freizustellen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der Recht[…]


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