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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

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AG Aschaffenburg – Az.: 123 C 2007/11 – Urteil vom 20.03.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Am 31.3.2011 gegen 4.45 Uhr wurde das Fahrzeug der Klägerin Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen … bei einem Verkehrsunfall im Bereich der Ampelanlage nach der Autobahnausfahrt H. der A3 durch den bei der Beklagten versicherten LKW, amtliches Kennzeichen … beschädigt. Die vollständige Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten, für das sie 1.461,44 € bezahlte, errechnete einen Reparaturkostenschaden in Höhe von 14.365,53 € netto, die Mehrwertsteuer hierauf mit 2.729,45 €. Den Wiederbeschaffungswert errechnete das Gutachten regelbesteuert inklusive 19 % Mehrwertsteuer mit 39.000,00 €, den Restwert, ebenfalls brutto, mit 19.500,00 €. Die Wertminderung des Fahrzeugs gab das Gutachten mit 2.000,00 € an. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten weiter Nutzungsausfall für 14 Tage à 65,00 € geltend, zusammen 910,00 €, sowie 26,00 € als Auslagenpauschale geltend. Die Kosten einer erforderlichen Fahrzeugvermessung beliefen sich auf 137,45 €.

Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug in unrepariertem Zustand und schaffte ein Neufahrzeug an, für das Mehrwertsteuer anfiel. Die Beklagte bezahlte 11.000,00 € als Vorschuss zur beliebigen Verrechnung am 02.05.2011, weitere 3.898,00 € am 21.06.2011 auf Restwert, sonstige Auslagen und Vermessungskosten sowie am 05.08.2011 weitere 7.136,90 € zur Verrechnung auf Nutzungsausfall und anteilige Mehrwertsteuer, zusammen 22.034,90 €.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von 19.500,00 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.461,44 €, Nutzungsausfall in Höhe von 910,00 €, Kosten der Vermessung in Höhe von 37,35 € sowie die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 € sowie die vom Sachverständigen mit 2.000,00 € angegebene Wertminderung, zusammen 24.034,89 €. Abzüglich der bereits gezahlten 22.034,90 € verbleibt der Klagebetrag in Höhe von 1.999,99 €, zu de[…]


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