LG Saarbrücken – Az.: 10 S 29/11 – Urteil vom 23.03.2012
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 17.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg (Az.: 7 C 102/09) wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Amtsgericht Homburg, Aktenzeichen 16 H 14/08, zu tragen haben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 13.299, 52 Euro (1.314, 78 Euro für den Antrag zu 1 a vor Teilerledigung; 259, 50 Euro für den Antrag zu 1 b; 9.625, 24 Euro für den Antrag zu 1 c und 2.000 Euro für den Antrag zu 2).
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Deutschland, mit welcher die Beklagten am 24.06.1994 einen Mietvertrag abgeschlossen haben, Vermieterin der Beklagten. Die monatliche Miete betrug ab dem Januar 2009 pro Monat 270, 96 Euro zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 203, 30 Euro. Das Mietverhältnis endete jedenfalls zum 05.05.2009 mit der Übergabe der Wohnungsschlüssel an die Klägerin, nachdem die Klägerin eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Die Beklagten behaupten, sie seien schon vorher, im April 2009 aus der Wohnung ausgezogen.
Seit dem Jahr 2008 zeigte sich in der angemieteten Wohnung eine erhebliche Schimmelbildung, wobei die Parteien darüber streiten, ob diese auf das Wohnverhalten der Beklagten zurückzuführen ist oder auf bauliche Ursachen. Hierzu wurde auch ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (Beiakte, Az.: 16 H 14/08), in welchem der Sachverständige W. ein Gutachten erstattet hat. Die Beklagten haben aufgrund der Schimmelbildung, welche letztlich ein Ausmaß erreichte, bei dem das weitere Bewohnen der Wohnung mit Gesundheitsgefahren verbunden war, die Miete gem[…]