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Kündigung im Kleinbetrieb

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 67/12 – Urteil vom 22.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.12.2011 – 2 Ca 1056/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Der Kläger ist seit dem 01.08.2006 als Betriebselektriker in der Betriebsstätte der Beklagten G. zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.945,38 EUR beschäftigt gewesen.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 26.07.2011, dem Kläger am 28.07.2011 zugegangen, das Arbeitsverhältnis laut Kündigungsschreiben „aus betriebsbedingten Gründen“ zum 31.08.2011.

Der Kläger erhob mit am 15.08.2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage.

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung beschäftigte die Beklagte in der Betriebsstätte neben dem Kläger die Arbeitnehmer K., P., S. und G. in Vollzeit, außerdem mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zwanzig Stunden die Arbeitnehmerinnen A. und B.. Weiter ist beschäftigt der Betriebsleiter P.. Als Außendienstmitarbeiter in Vollzeit sind die Arbeitnehmer S. und R. tätig. Für den Arbeitnehmer M., der im Mai 2011 sein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2011 kündigte, stellte die Beklagte eine Ersatzkraft ein.

Der Kläger hat vorgetragen, in der Betriebsstätte B-straße habe die Beklagte zwei weitere Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, deren Namen er nicht kenne. Das Gericht möge der Beklagten aufgeben, Namen und Anschriften dieser Mitarbeiter mitzuteilen.

Die Kündigung sei aber auch treuwidrig. Die Erklärung im Kündigungsschreiben, diese sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, sei offensichtlich nicht zutreffend, weil die Beklagte im Juni 2011 Betriebselektriker gesucht habe. Tatsächlich habe sie nach Ausspruch der Kündigung auch Mitarbeiter eingestellt. Vermutlich sei die Kündigung deshalb erfolgt, weil er einigen Kollegen berichtet habe, von einem Gewerkschaftssekretär erfahren zu haben, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma G. nicht bis zum Jahr 2015, sondern nur um über ein Jahr verlängert worden sei. Er sei mehrfach von seinen Vorgesetzten ausdrücklich für seine Einsatzbereitschaft und seine überdurchschnittlichen Leistungen um Fähigkeiten g[…]


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