LG Stuttgart – Az.: 24 O 287/11 – Urteil vom 20.03.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.136,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
– aus 10.000 € vom 1.7. bis einschließlich 31.10.2011,
– aus 8.000 € vom (einschließlich) 1.11.2011 bis einschließlich 7.12.2011 und
– aus 4.136,01 € seit (einschließlich) 8.12.2011
zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 5.863,99 € in der Hauptsache erledigt ist.
3. I.Ü. wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags leistet
6. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Begleichung eines Erstattungsanspruchs sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte war zu 50% Mitgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der … mit Sitz in … . Im Geschäftsführervertrag (vgl. Anlage B2 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.1.2012 – die Anlagennummer wurde von Beklagtenseite mehrfach vergeben) war ein Bruttogehalt von 2.300 € pro Monat vorgesehen.
Eine Gesellschaft der Gruppe, zu der auch die weitere Gesellschafterin der Klägerin gehörte, hatte der … ein Darlehen über 60.000 € gewährt. In diese Gruppe war die Klägerin auch sonst eingebunden, zeitweise nahm sie über eine Handlungsvollmacht für den Ehemann der jetzigen Geschäftsführerin der Klägerin auf die Geschäftsführung der … Einfluss. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf S. 2f des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 12.1.2012 (= Bl. 48 f d. A.) Bezug genommen.
Symbolfoto: Von TippaPatt/Shutterstock.comIm Jahre 2010 zeichnete sich ab, dass sich die Gesellschafter trennen wollten. Nach mehreren vergeblichen Anläufen, in deren Rahmen der Ehemann der jetzigen Geschäftsführerin der Klägerin auf seine Handlungsvollmacht verzichtete,[…]