Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 U 39/11 – Urteil vom 27.03.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2011 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe gegen die Beklagte – die dritte Ehefrau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin – Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage geltend.
Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat einen Teil der mit der Klage in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche anerkannt. Insoweit ist Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 26. November 2008 ergangen (Bl. 231 ff d. A.).
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil verurteilt, durch Vorlage eines Gutachtens eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen den Wert
1. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft X GbR auf den 31. Mai 1977 und
2. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an derselben Grundstücksgesellschaft auf den 27. Dezember 1995 zu ermitteln.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Wertermittlungsanspruch ergebe sich für die Klägerin aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handele sich bei den beiden Zuwendungen um gemischte Schenkungen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass die Vertragsparteien die Zuwendung seinerzeit ausweislich der Vertragstexte subjektiv als Schenkungen verstanden und gewollt hätten, wie den Vertragstexten zu entnehmen sei. Zwar könne ein objektiv entgeltliches Geschäft nicht durch bloße Erklärung zu einem unentgeltlichen gemacht werden. Indes könnten die Vertragsparteien die Werte von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb eines vertretbaren Rahmens selbst bestimmen und festlegen. Hier hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die von der Beklagten mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile zugleich übernommenen Verpflichtungen geringfügig und zu vernachlässigen seien.
Zwar könne nach der BGH-Rechtsprechung die Aufnahme eines Gesellschafters in eine oHG keine Schenkung darstellen, weil dieser mit seinem Eintritt die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften übernehme und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im[…]