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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Videokamera auf einer Fensterbank im Inneren des Hauses

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AG Hanau – Az.: 32 C 310/11 – Urteil vom 29.03.2012

Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Fensterbank im Innenbereich der Wohnung befindliche Videokamera im Objekt I. in XXXXX L. zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten die Entfernung einer auf der Fensterbank ihres Küchenfensters befindlichen Videokamera.

Die Parteien sind Miteigentümer der aus Reihenhäusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage I. in L.. Der Beklagte zu 2. erstattete in der Vergangenheit viermal Strafanzeige gegen den Beklagten zu 2. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen. Im März 2011 beschmierten unbekannte Dritte die Fassade des Reihenhauses der Beklagten mit Farbe. Die Beklagten vermuteten, dass der oder die Täter aus der unmittelbaren Umgebung stammten und stellten darauf hin auf die innere Fensterbank der Küche ihres Reihenhauses eine Videokamera (Digital Video Camera Recorder Digital 8 DCR-TR7000E/TR7100E der Marke Sony), die nunmehr auf den Bereich vor dem Haus gerichtet ist, um auf diese zuzugreifen, wenn erneut Tätlichkeiten gegen ihr Reihenhaus durchgeführt werden sollten. Die Kamera schaltet sich nach 5 Minuten automatisch aus, wenn sie auf „Standby“ geschaltet ist. Ursprünglich war die Kamera auf den Fußweg, der zu den Reihenhäusern der übrigen Miteigentümer führt, gerichtet. Von außen ist nicht erkennbar, ob die Kamera eingeschaltet ist und aufzeichnet oder nicht. Der Kläger oder die Klägerin klebten einen Zettel an die Küchenfensterscheibe der Beklagten mit der Aufschrift „Ist das legal?“. Die Kläger selbst und auch deren Prozessbevollmächtigte forderten die Beklagten schriftlich zur Entfernung der Videokamera auf. Darauf hin bekundete der Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger „du und dein schwachsinniger Anwalt, dieser Arsch, könnt mich mal […]“. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten 14.07.2011 erteilten die Beklagten den Klägern ein Hausverbot und forderten sie auf, wegen einer Beleidigung durch die Titulierung „Du Arschloch“ bis zum 22.07.2011 ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Die Kläger sind der Ansicht, bereits die objektiv bestehende Möglichkeit dauernder Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung […]


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