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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrarbeitsvergütung –  Darlegungs- und Beweislast des Arbeitsnehmers

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LAG Frankfurt – Az.: 18 Sa 1238/11 – Urteil vom 28.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2011 – 10 Ca 6687/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Bezahlung von Überstunden.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Motorräder der Marke A mit Sitz in B. Der Kläger arbeitete für die Beklagte seit 01. April 2006 gegen einen Stundenlohn von 10,00 € brutto bei 160 Stunden im Monat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zur Akte gereicht worden.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift „Aktennotiz – Arbeitszeitkonto“ folgendes mit (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d.A.):

„… Wie Ihnen mündlich bereits mitgeteilt, nehmen wir folgende Überstundenregelung vor:

Die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 aufgelaufenen angeordneten Überstunden werden in ein Arbeitszeitkonto übernommen, soweit sie bislang nicht mit Freizeitausgleich abgegolten wurden.

Als Grundlage dafür dienen die abgegebenen Überstundenzettel, die von der Geschäftsleitung unterschrieben wurden.

Für 2009 und folgende Jahre wird diese Regelung fortgesetzt. Eine Änderung der Regelung würde schriftlich erfolgen. …“

Mit Schreiben vom 29. Mai 2010 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2010 und verlangte, dass ihm aus der Zeit von 01. April 2006 bis 31. Dezember 2009 noch 980 Überstunden abzugelten seien (vgl. Kündigungsschreiben als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 11 d.A.). Die Beklagte bestätigte die Kündigung und stellte den Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2010 unter Anrechnung auf Überstunden von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 13 d.A.). Der Kläger war ab 01. Juni 2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Juni 2010 die Vergütung der „auf dem Arbeitszeitkonto unseres Mandanten angesammelten Überstunden“ anmahnte (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 14 f. d.A.), antwortete die Beklagte am 02. Juli 2010, die „von Ihnen genannte Anzahl von 980 Überstunden entspricht nicht dem auf dem Arbeitszeitkonto von Herren … erfassten Überstunden“ (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.).

In der Folge erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 748,38 € brutto nebst Zinsen und auf Ü[…]


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