LG Bochum – Az.: I-11 S 226/11 – Urteil vom 03.04.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Haftpflichtversicherung des an dem Verkehrsunfall vom 20.04.2011 auf dem Parkplatz des Q Markts X-str. in S beteiligten Kraftfahrzeuges …, restlichen Schadensersatz in Höhe von 617,00 Euro.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig ist.
Von dem unstreitigen Wiederherstellungsaufwand in Höhe von 5.184,93 Euro netto aufgrund des bei der Beklagten eingereichten Gutachtens des Sachverständigen C hat die beklagte Versicherung den Betrag von 617,00 Euro in Abzug gebracht, weil sie der Rechtsaufassung ist, dass der Kläger bei sog. fiktiver Abrechnung die in den Reparaturkosten enthaltenen Lohnnebenkosten und Sozialabgaben nicht ersetzt verlangen könne, weil diese – wie auch die Mehrwertsteuer – ohne Durchführung der Reparatur nicht anfallen und sog. durchlaufende Posten seien.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 617,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Symbolfoto: Von yalcinadali/Shutterstock.comDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, zu weitergehenden Zahlungen an den Kläger nicht verpflichtet zu sein. In dem vom Kläger zur Schadensregulierung vorgelegten Sachverständigengutachten des Sachverständigen C seien Lohnkosten von netto 1.884,90 Euro eingerechnet. Diese beinhalteten 40 % Lohnnebenkosten, also 753,96 Euro. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe jedoch nur 617,00 Euro in Abzug gebracht.
Da es sich bei den Lohnnebenkosten um durchlaufende Posten handele, habe der Kläger bei fiktiver Abrechnung gemäß § 249 BGB keinen Anspruch auf deren Ersatz, denn bei fiktiver Abrechnung sei der Kläger als Geschädigter um den Gegenwert dieser fiktiven Kosten be[…]