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Streitwert Kündigungsschutzklage – Feststellungsantrag – Hilfsantrag

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ArbG Nürnberg – Az.: 10 Ca 7907/09 – Beschluss vom 13.04.2012

1. Der Beschwerde wird teilweise abgeholfen.

2. In Abänderung des Beschlusses vom 23.09.2011 wird der Gegenstandswert des Verfahrens in Höhe von € 393.131,46 festgesetzt.

3. Die Beschwerde wird im Übrigen dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt, sofern diese durch die Beklagtenpartei aufrechterhalten wird.

4. Der Beklagtenpartei wird aufgegeben, bis 30.04.2012 schriftsätzlich gegenüber dem Arbeitsgericht Nürnberg mitzuteilen, ob die Beschwerde, soweit dieser nicht abgeholfen wurde, aufrechterhalten wird.
Gründe
Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwertes vom 23.09.2011 berücksichtigte die gestellten Anträge der Parteien wie folgt:

Anträge der Klagepartei in Höhe von:

zu 1. € 25.050,-;

zu 2. € 25.050,-;

zu 3. —;

zu 4. € 8.350,-;

zu 5. € 8.350,-;

zu 6. € 5.774,50;

zu 7. € 1.444,38 und € 1.650,29;

zu 8. € 2.200,38;

zu 9. € 2.200,38;

zu 10. € 2.200,38;

zu 11. € 2.200,38;

zu 12. € 2.200,38,

zu 13. € 2.200,38,

zu 14. € 5.774,50;

zu 15. € 8.350,-;

zu 16. € 8.350,-;

zu 17. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 18. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 19. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 20. € 8.350,- abzüglich € 1.952,53;

zu 21. € 9.931,80;

zu 22. € 50.000,-;

zu 23. €38.016,57;

zu 24. —;

zu 24. —-.

Widerklageanträge der Beklagtenpartei in Höhe von:

zu I. € 50.000,-;

zu II.€ 7.669,55;

zu III. € 1.588,55;

zu IV. € 622,56.

Diese Festsetzung ist infolge der Beschwerde der Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 30.09.2011 und nach Anhörung der Parteien teilweise wie folgt zu korrigieren:

o Eine Berücksichtigung des dem Kläger in Aussicht gestellten Bonus in Höhe von € 50.000,- brutto jährlich ist im Rahmen des § 42 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen. Ausweislich der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist der sog. „Variable Managementbonus“ in das Jahreszieleinkommen einbezogen und hat somit einen reinen Entgeltcharakter. Zusätzlich wird der reine Entgeltcharakter der Leistung durch die Ausgestaltung der Regelungen in den Ziffern 3.1.2. sowie 3.3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 17.10.2008 und aus der gesonderten Vertragsergänzung vom 16.02.2009 (Anlage K 7) deutlich.

o Der geltend gemachte allgemeine Feststellungsantrag ist in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zu berücksichtigen. Ein gesondertes Feststellungsinteresse und die Berücksichtigung eine[…]


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