AG München – Az.: 473 C 2781/12 – Urteil vom 17.04.2012
1. Die Beklagten werden verurteilt, die im Anwesen, … im … gelegenen Wohnräume, bestehend aus 3 Zimmern, Abstellraum, Bad/Dusche mit WC, Balkon, Küche, zugehörigen Kellerabteil sowie die Diele/Flur zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.08.2012 gewährt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 07.11.2003 von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung in der … in … . Der Mietzins betrug zuletzt € 652,53 netto kalt. Nach § 1 Abs. 1 des Mietvertrages war die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken vermietet.
Die Beklagten haben die streitgegenständliche Wohnung unter anderem über das Internet als Ferienwohnung angeboten und vermietet. Die Wohnung wurde über die Internetseite www.1000ferienwohnungen.de und über www.Google.de angeboten. Über die Internetseite www.1000ferienwohnungen.de wurde die Wohnung als „3-Zi-Familien WHG Zentrum Marienplatz, Isartor an Stammgäste Urlaub in einer schönen Ferienwohnung in München, München City Zentrum“ angeboten. Beim Aufruf der Internetseite am 31.08.2011 erhielt man die Mitteilung, dass die Wohnung zum Oktoberfest 2011 bereits komplett vergeben sei. Die Wohnung war im Internet mit Bildern dargestellt. Die Maximalbelegung der „Ferienwohnung“ sollte bei 9 Personen liegen. Die Vermietung erfolgte zu einem Preis von € 250,00 pro Übernachtung sowie der Hinterlegung einer Kaution in Höhe von € 150,00. Während des Oktoberfestes verlangten die Beklagten für Vermietungen von Montag bis Donnerstag € 350,00 pro Nacht und von Donnerstag bis Montag € 400,00 pro Nacht. Am 31.08.2011 war die Wohnung bereits zu folgenden Zeiträumen vermietet:
01.09.2011-11.09.2011
17.09.2011-02.10.2011
10.10.2011-23.10.2011
28.10.2011-06.11.2011
14.11.2011-20.11.2011
19.12.2011-08.01.2012
17.03.2012-20.03.2012.
Frau …, die zuständige Hausmeisterin für das streitgegenständliche Anwesen teilte die Internetangebote der Klägern mit. Frau …, die zuständige Abteilungsleiterin der Klägerin fragte daraufhin nach, ob für die Zeit vom 03.10.-05.10[…]