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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berücksichtigung eines Flurs als Wohnfläche

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AG Bonn – Az.: 203 C 55/11 – Urteil vom 18.04.2012

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung der Heiz- und Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung vom 17.06.2008 für den Abrechnungszeitraum 2007 in Anspruch. Der Beklagte verlangt widerklagend (1) Rückzahlung zuviel bezahlter Miete wegen erheblicher Wohnflächenabweichung und (2) Feststellung der Höhe des geschuldeten Mietzinses.

Der Kläger vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 26.11.1996 beginnend mit dem 01.12.1996 eine Wohnung im Objekt Rosental 13 in 53111 Bonn. Der Mietvertrag weist eine Wohnfläche von 43 m² auf und eine Miete von monatlich 600,00 DM, davon für Wohnräume 500,00 DM und Betriebskosten von zur Zeit 100,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, Bl. 31 ff. d. A. verwiesen. Der aktuelle Bruttomietzins beläuft sich auf 306,78 €.

Mit Schreiben vom 17.06.2008 erteilte der Kläger dem Beklagten die Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten für das Jahr 2007. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 613,56 €, was einer monatlichen Vorauszahlung von 51,13 € entspricht, endete die Abrechnung mit einer Nachforderung zugunsten des Klägers in Höhe von 885,25 €.

Eine vom Beklagten ohne Beteiligung des Klägers in Auftrag gegebene Wohnflächenberechnung vom 10.01.2011 kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohnung des Beklagten eine im Vergleich zu der Angabe des Mietvertrages um 19% niedrigere Wohnfläche von 34,84 m² aufweise (vgl. Bl. 43 d. A.).

Der Kläger behauptet, die Abrechnung sei fristgerecht erstellt worden und dem Beklagten am 17./18.06.2008 beziehungsweise in korrigierter Fassung am 05./06.09.2008 zugegangen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 885,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend,

1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 6.994,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen und

2. festzustellen, dass e[…]


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