Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Nichtweitergabe von Informationen zu Vorerkrankungen

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Hamburg – Az.: 314 O 55/11 – Urteil vom 19.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von täglich € 60,00 für die Zeit vom 22.12. 2009 bis 30. 04. 2010 in Anspruch.

Der Kläger erlitt ca. im Jahre 2004 und im Jahre 2006 jeweils einen Unfall. Unfallbedingt litt er an einer Rückenverletzung und erhielt Rente von der Berufsgenossenschaft.

Die Firma H. H. A. GmbH H. erteilte unter dem 01. 02. 2008 die als Anlage K 7 zur Akte gereichte Deckungsnote. Darin heißt es auszugsweise: „Vor Vers./Schäden: V. / keine Schäden bekannt. … Bemerkung: Herr Pa. ist vollständig gesund und frei von Gebrechen.“ Für den weiteren Text der Deckungsnote wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.

Die Beklagte erteilte dem Kläger den als Anlage K 1 gereichten Versicherungsschein vom 10. 03. 2008.

Der Kläger erlitt am 14. 12. 2009 einen Verkehrsunfall. Für den Text der Unfallschadensanzeige vom 14. 01. 2010 wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Auf Seite 3 der Unfallschadensanzeige gab der Kläger an, ca. 2004 und 2006 Unfälle erlitten zu haben und eine Rente der Berufsgenossenschaft bezogen zu haben. Mit Schreiben vom 29. 01. 2010 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung des Vertrages. Für den Text des Schreibens wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen. Der Kläger hätte den Vertrag mit der Firma H. H. A. GmbH mit Schreiben vom 29. 11. 1994 gekündigt gehabt. Die Firma H. H. A. GmbH sei für den Kläger erst wieder im Jahre 2008 tätig geworden. In den, der Firma H. H. A. GmbH übergebenen Unterlagen, hätte sich im Zusammenhang mit der Versicherungszeit bei der V.-Versicherung lediglich ein Schreiben des Klägers befunden vom 28. Januar 2006, wonach die V.-Versicherung wegen einer Fußverletzung eine Schadensleistung auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % an ihn geleistet habe. Dieses Schreiben des Klägers sei vom Mitarbeiter Mu. der H. H. A. GmbH zwar zur Vertragsakte genommen, allerdings bei Fertigstellung der Deckungsnote versehentlich nicht beachtet worden. Im Übrigen sei der H. H. A. GmbH und keinem ihrer Mitarbeiter das Vorliegen weiterer Vo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv