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Fristlose Kündigung wegen tätlichen Angriffs auf einen Kollegen

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LAG Frankfurt – Az.: 7 Sa 984/11 – Urteil vom 19.04.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. Juni 2011 – Az. 2 Ca 371/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt mit ca. 3.000 Arbeitnehmern eine Eisengießerei, bei der der am xxx geborene, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger seit dem 29. April 2001 gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.000,00 € als Betriebsschlosser beschäftigt war.

Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 30. August 2010 (Bl. 62f d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 02. September 2010 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2010.

Von Dan Race

Der Kündigung war ein Vorfall am Ende der Spätschicht vom 19. August 2010 vorausgegangen, bei dem der Arbeitnehmer M der Beklagten im Waschraum verletzt worden war. Während dieser der Beklagten schilderte, der Kläger habe ihn angegriffen und vorsätzlich verletzt, machte der Kläger vorprozessual geltend, er sei auf den nassen Fliesen ausgerutscht, habe versucht, durch Rudern mit den Armen das Gleichgewicht zu halten und dabei unabsichtlich seinen Kollegen mit der Hand am Kopf getroffen.

Bei den danach durchgeführten ärztlichen Untersuchungen stellte die Unfallchirurgie des Universitätsklinikums G „oberflächliche Gesichtsprellung“ sowie „Prellung Hinterkopf mit kleinem Hämatom“ fest. Bei einer weiteren Untersuchung in der „Klinik bei der Ledermühle“ hat Herr Dr. med. R. folgende Diagnose gestellt: „Kontusion Kopf/Gesichtsschädel; Orbitabodenfraktur li., V.a.; Hämatom Oberarm li. u. Oberschenkel re.“ Wegen der weiteren Feststellungen wird auf die ärztlichen Bescheinigungen vom 19. August 2010 (Bl. 59f d.A.) bzw. 23.August 2010 (Bl. 61 d.A.) verwiesen.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 – 81 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat zunächst Bewei[…]


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