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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Bindungswirkung einer Anerkenntniserklärung

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 138/10 -Urteil vom 23.05.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 09.09.2010 – 1 O 74/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.

Im Jahr 1996 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Maßgeblich waren der Antrag vom 12.02.1996 (I, 485/487) und die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten 11/1995 (Anlagenheft der Beklagten II). Die Parteien vereinbarten eine Lebensversicherungssumme von 30.000,00 DM mit einem dynamischen Beitrag und einer dynamischen Versicherungssumme. In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurden eine Beitragsbefreiung und eine Rente in einer bestimmten Höhe für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbart. Bei den Versicherungsleistungen der Beklagten sollten zudem Überschussanteile berücksichtigt werden, die sich im Laufe der Jahre ergaben.

Die maßgeblichen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden abgekürzt: BUZVB) enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 1:

Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

Abs. 1:

Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd

a) zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht,

b) …

§ 7:

Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

Abs. 1:

Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.

Abs. 2:

§ 9:

Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

Abs. 1:

Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nac[…]


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