Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 594/11 – Urteil vom 31.05.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2011, Az.: 10 Ca 2016/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungs- und einen Zwischenzeugnisanspruch des Klägers.
Der am 30.03.1965 geborene, verheiratete und einem Sohn zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat am 05.09.1983 in das Unternehmen der Beklagten ein. Nach Abschluss der Ausbildung zum Betriebsschlosser wurde er ab 01.01.1986 in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Seit dem 01.08.1992 wird er als Maschinentechniker geführt. Zuletzt war der Kläger seit 01.07.2004 in der Einheit Technische Betriebsbetreuung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 5.634,16 € beschäftigt.
Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Mitarbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifwerke der chemischen Industrie Anwendung.
Symbolfoto: Von Kaspars Grinvalds/Shutterstock.comBei der Beklagten gibt es ein Compliance-Programm, das auch dem Kläger bekannt ist. Danach sind die privaten Interessen der Mitarbeiter und die Interessen des Unternehmens strikt zu trennen. Persönliche Beziehungen oder Interessen dürfen die geschäftliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Kein Mitarbeiter darf deshalb im Umgang mit Lieferanten, Kunden, sonstigen Geschäftspartnern oder Amtsträgern persönliche Vorteile wie z.B. Zahlungen, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von Wert fordern oder annehmen. Die Beklagte erwartet von jedem Mitarbeiter, dass er seinen Vorgesetzten informiert, wenn er entsprechende Angebote eines Geschäftspartners erhält.
Der Kläger war grundsätzlich in seinem Arbeitsbereich nicht zur Vergabe von Aufträgen berechtigt. Die Auftragsvergabe erfolgte durch den Meister, Herrn K.. Bei Abwesenheit des Meisters war der Kläger dessen fachlich-technischer Vertreter. Er klärte bei Arbeitsbesprechungen vor Ort die technisch erforderlichen Leistungen mündlich ab, wobei der schriftliche Auftrag wirksam später durch Herrn K. erteilt wurd[…]