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Bauleiterhaftung – Haftung für unrichtige Bautenstandsberichte

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LG Koblenz – Az.: 10 U 1376/11 – Urteil vom 01.06.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz einer im Rahmen eines Bauvertrages geleisteten Abschlagszahlung.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Dezember 2005 (Anlage K 1) von der Firma …[A] GmbH die Wohnungseigentumseinheit …[X], Hinterhaus, nebst Miteigentumsanteil an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Hofflächen zum Preis von 200.000 €. Der notarielle Vertrag enthielt in Nr. II einen Werkvertrag über die zu erbringenden Bauleistungen. Die dafür vereinbarte Vergütung von 160.000 € war von der Klägerin gemäß dem Baufortschritt in Teilzahlungen nach dem Erreichen des jeweiligen Bautenstandes, der von dem bauleitenden Architekten zu bescheinigen war, zu leisten.

Der Beklagte übernahm – ohne ein Honorar von der Firma …[A] GmbH zu erhalten – die Bauleitung gemäß § 51 HBO gemäß Bauleitererklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vom 13. Februar 2007. Er vereinbarte mit der Firma …[A] GmbH am 20./26. Februar 2007 (Anlage K 2) einen Gewährleistungsausschluss, der jedoch ausdrücklich die Gewährleistungsansprüche betreffend die Rohbauarbeiten ausnahm.

Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 9. März 2007 (Anlage K 3) der Klägerin die Rechnungen der Firma …[A] GmbH Nr. 02/01/2007 vom 16. Januar 2007 über 24.000 € wegen Fertigstellung der Rohbauarbeiten sowie Nr. 05/03/2007 vom 6. März 2007 über 24.000 € wegen Fertigstellung der Trockenbauarbeiten. Dabei erklärte der Beklagte, dass die in den Rechnungen aufgeführten Arbeiten ausgeführt seien (Anlage K 3).

Die Klägerin überwies sodann an die Firma …[A] GmbH den Betrag der beiden Rechnungen, somit 48.000 €.

Symbolfoto: Von shisu_k[…]


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