KG Berlin – Az.: 1 W 85/12 – Beschluss vom 05.06.2012
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 12. Juli 2011 bewilligte und beantragte der Beschwerdeführer mit fortlaufender Nummerierung die Eintragung von vier Grundschulden an seinem Grundstück zugunsten von insgesamt drei Gläubigern. Das Grundbuchamt trug die Grundschulden mit Gleichrangvermerk ein.
Mit Antrag vom 25. November 2011 hat der Beschwerdeführer die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Gleichrangvermerks begehrt. Er hat dazu ausgeführt, das Grundbuch sei unrichtig, weil in der fortlaufenden Nummerierung seiner Bewilligungen und Anträge eine schlüssige Rangbestimmung zu sehen sei. Auf etwaige Zweifel daran habe das Grundbuchamt ihn jedenfalls hinweisen müssen. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde wendet.
II.
1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig. Obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich die Löschung des Gleichrangvermerks begehrt hat, ist davon auszugehen, dass er sein Rechtsmittel mit zulässigem Inhalt einlegen will. Eine unbeschränkte Beschwerde wäre jedoch unzulässig. Wird ein auf ursprüngliche Unrichtigkeit gestützter Berichtigungsantrag zurückgewiesen, so richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde in der Sache gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung. Ist diese Eintragung eine solche, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, so dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Beseitigung der Eintragung gemäß § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig wäre, so gilt auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung § 71 Abs. 2 GBO entsprechend, d.h., der Beteiligte kann mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs betreiben (OLG Hamm, Rpfleger 1993; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rdn. 30; Briesemeister in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 71 Rdn. 44). Da ein unrichtig eingetragener Rang gutgläubig erworben werden kann, ist gegen seine Eintragung nur die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs möglich.
2. Die (beschränkte) Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Ein Amtswiderspruch ist gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung ge[…]