LG Marburg – Az.: 2 O 13/12 – Urteil vom 13.06.2012
Das Versäumnisurteil vom 02.03.2012 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 3. hat die Beklagte zu tragen.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 02.03.2012 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Mangelbeseitigungskosten aus einem Werkvertrag. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Durchführung von Fliesenarbeiten an den Bädern der Liegenschaft „A-Haus, Stadt1“.
Der Kläger schloss mit der Fa. B GmbH & Co. KG einen Vertrag über Fliesenarbeiten im Gebäude des Klägers „X-Haus, Stadt1“. Die B GmbH & Co. KG beauftragte die Beklagte mit der Erbringung der Leistungen.
Am 09.05.2003 verhandelte die Fa. B GmbH & Co. KG mit dem Kläger über die Abnahme des ersten Bauabschnittes am X-Haus. Dies betraf Arbeiten an sechs Bädern. Das von Vertretern des Klägers und der Firma B GmbH & Co. KG unterzeichnete Abnahmeprotokoll weist den Beginn der Gewährleistung für den 09.05.2003 und das Ende der Gewährleistungsfrist am 08.05.2008 aus. (Bl. 124 d. A.) Am 15.10.2003 verhandelte der Kläger mit der Beklagten über die Abnahme eines zweiten Bauabschnittes der Arbeiten am X-Haus. (Bl. 157 d. A.) Dies betraf zwölf Bäder. Das von den Parteien unterzeichnete Abnahmeprotokoll sah einen Gewährleistungsbeginn am 15.10.2003 und ein Gewährleistungsende am 14.10.2008 vor.
Am 14.10.2003 verhandelte der Kläger mit der Beklagten über die Abnahme der Werkleistung im A-Haus. Als Ende der Gewährleistungsfrist wurde der 13.10.2008 bestimmt (Bl. 125 d. A.).
Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der Kläger fest, dass die Fugen nicht die erforderliche Konsistenz aufwiesen. Es kam zu ersten Feuchteschäden insbesondere im Bereich der Nasszellen. Dort brachen Fugen teilweise in Gänze heraus.
Mit Vereinbarung vom 27.05.2008 trat die Fa. B GmbH & Co. KG sämtliche gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an den Kläger ab.
Mit Schreiben vom 29.11.2006 wies die Beklagte gegenüber dem Kläger jedwede Gewährleistungsansprüche zurück. (Bl. 15 d. A.) Mit Schreiben vom 12.03.2007 setzte der Kläger eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 13.04.2007. (Bl. 17 d. A.)
Am 05.11.2007 unternahm die Beklagte den Versuch, Mängel zu beseitigen.
Mit Schreiben vom 08.03.2008 setzte der Kläger erneut eine Frist zur Nachbesserung bis zum 18.04.2008 […]