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Urlaubsabgeltung im Falle eines einvernehmlich ruhend gestellten Arbeitsverhältnisses

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Sa 80/12 – Urteil vom 21.06.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.01.2012, Az.: 5 Ca 2655/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird für die Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011 (€ 2.721,72) zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Abgeltungsansprüche der Klägerin wegen gesetzlichen Urlaubs und tariflichen Mehrurlaubs sowie tarifliches Urlaubsgeld.

Die 1948 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 27.02.1989 bis 31.07.2011 zuletzt als Textilarbeiterin beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst, da sie „Rente ab dem 1. Juni 2011 wegen voller Erwerbsminderung erhalte“ (Berufungserwiderung Seite 19, Bl. 103 d. A.). Sie war zuvor ununterbrochen seit 06.10.2009 bis zu ihrem Ausscheiden arbeitsunfähig krank. Nach Beendigung des Krankengeldbezugs bezog die Klägerin seit 26.12.2010 bis zum 31.05.2011 Arbeitslosengeld. Für den Bezug des Arbeitslosengeldes erteilte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß mit Datum vom 10.11.2010 die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III (Bl. 47 – 50 d. A.). Mit Bescheid vom 06.07.2011 wurde der Klägerin rückwirkend zum 01.06.2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie H. und S. Anwendung. Nach § 3 Nr. 1 der tariflichen „Urlaubsvereinbarung“ vom 12.05.1982 (künftig: Url-TV, Bl. 41 – 46 d. A.) beträgt der Jahresurlaubsanspruch 30 Arbeitstage (§ 3 Ziffer 1 Url-TV) und gemäß § 13 Url-TV besteht Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld. In den Kalenderjahren 2010 und 2011 nahm die Klägerin krankheitsbedingt keinen Urlaub. Mit Schreiben vom 11.07.2011 forderte die Klägerin die Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2010 und 2011 und die Gewährung des tariflichen Urlaubsgeldes. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnete die Beklagte für das Kalenderjahr 2010 den gesetzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen als Urlaubsabgeltung gegenüber der Klägerin ab und zahlte die entsprechenden Nettobeträge an die Klägerin aus. Die Beklagte leistete keine weiteren Zahlungen an die Klägerin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für das Jahr 2010 ein weiterer Abgeltungsanspruch für 10 Urlaubstage in unstreitiger Höhe von € 907,24 brutto und für das Kalenderjahr 20[…]


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