LG Fulda – Az.: 2 Qs 65/12 – Beschluss vom 02.07.2012
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 03.05.2012 (Az. 3 OWi – 35 Js 891/12) wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen. Laut Bußgeldbescheid vom 22.12.2011 (Az. 995.306838.6) soll er am 08.12.2011 um 13:11 in Hünfeld auf der B 27 zwischen Hünfeld-Nord und Hünfeld-Süd auf Höhe der Brücke Breitzbacher Weg in Richtung Fulda als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen -/- die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten haben. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 240 € sowie 1 Monat Fahrverbot festgesetzt.
Der Bußgeldbescheid wurde am 24.12.2011 dem Betroffenen durch persönliche Übergabe zugestellt (ZU Bl. 16 d. A.). Der Betroffene bat daraufhin durch E-Mail-Schreiben vom 03.01.2012 (Bl. 18 d. A.) um Prüfung, ob es möglich sei, statt des Fahrverbotes eine höhere Eintragung der Punkte in Flensburg festzulegen.
Das Amtsgericht hat das E-Mail-Schreiben als Einspruch aufgefasst und diesen durch Beschluss vom 03.05.2012 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in § 67 Abs. 1 OWiG vorgeschriebene Form (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde) sei nicht gewahrt. Zwar sehe § 110a OWiG mittlerweile auch die Ersetzung schriftlicher Erklärungen durch elektronische Dokumente vor, dies jedoch erst ab Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gemäß § 110a Abs. 2 OWiG, diese sei in Hessen bislang nicht ergangen. Damit sei die Entscheidung über die Zulassung elektronischer Dokumente zwecks Einspruchseinlegung dem Verordnungsgeber vorbehalten, Gerichte könnten sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht darüber hinwegsetzen. Soweit die BGH-Rechtsprechung zur formgültigen Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts (NJW 2000, 2340) oder den Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, den vollständigen Schriftsatz enthaltenden Bilddatei (z. B. PDF-Datei) genügen lässt (NJW 2008, 2649), sei dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Betroffene das Einspruchsschreiben weder unterschrieben noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt habe.
Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Fulda am 08.05.2012 gemäß § 41 StPO zugestellt worden. Geg[…]