LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 368/12 – Urteil vom 06.07.2012
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 – 24 Ca 11126/11 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.312,23 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.688,14 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2011 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 55% und die Klägerin zu 45%.
IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.321,56 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Umfang der der Klägerin abzugeltenden Urlaubstage nach langer Arbeitsunfähigkeit und zunächst befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die schwerbehinderte Klägerin ist 49 Jahre alt (4. November 1962) und war seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte mit 30 Wochenarbeitsstunden beschäftigt. Grundsätzlich hatte sich die Klägerin bereit erklärt, 40 statt 38,5 Wochenstunden zu leisten. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) Anwendung. Zuletzt hätte der Klägerin eine Vergütung von 1.741,74 EUR gemäß der Entgeltgruppe 5 U als Sonderstufenentgelt gemäß § 18 Abs. 3 AVR DWBO/Anlage 5 – West zugestanden (2.322,32 EUR ./. 40 Std. x 30 Std.). Dieses entspräche einer Tagesvergütung von 80,38 EUR (Bl. 99 d.A.).
Nachdem die Klägerin im Jahre 2008 noch vier Urlaubstage in Anspruch genommen hatte, ruhte das Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2008 da die Klägerin eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Seit dem 1. Mai 2011 erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dieses führte nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 2 AVR zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2011. Mit Schreiben vom 21. April 2011 machte die Klägerin eine Abgeltung ihres Urlaubs für die Jahre 2008 bis 2010 sowie vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 geltend. Nach § 28a Abs. 4 AVR vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX u.a. wegen jedem vollen Monat eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 infolge teilweiser Erwerbsminderung um ein Zwölftel.
Insgesamt[…]