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Vorkaufsrecht der Mitglieder einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück

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OLG München – Az.: 3 U 4588/11 – Urteil vom 18.07.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.10.2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vor der Vollstreckung leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Feststellung, dass das auf seinem Grundstück eingetragene Vorkaufsrecht durch die Erklärung der Beklagten vom 25.02.2010 nicht wirksam ausgeübt wurde.

Das Landgericht Traunstein hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2011 mit am 21.10.2011 verkündetem Endurteil der am 22.02.2011 erhobenen Klage insoweit stattgegeben, als es die Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in Ansehung der Erklärung der Beklagten vom 25.02.2010, nicht aber bezüglich der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft (Dr. Annemarie P., Cornelius P., Johanna P.) festgestellt hat. Insoweit wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Die nur für den Fall eines Obsiegens des Klägers von der Beklagten erhobene Widerklage wurde gleichfalls als unzulässig abgewiesen. Auf die im erstinstanziellen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (Bl. 86/95 d. A.) wird Bezug genommen, des weiteren auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.09.2011 (Bl. 73/76 d. A.) und die zwischen den Parteivertretern erstinstanziell gewechselten Schriftsätze.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das erstinstanzielle Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiter.

Zur Begründung argumentiert die Beklagte unter mehreren Gesichtspunkten:

Zum einen ergebe sich aus dem Umstand, dass im Grundbuch die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft als Vorkaufsberechtigte aufgeführt seien, zwingend, dass eine mögliche gesamthänderische Bindung einer eventuellen Erbengemeinschaft ohnehin nur das Innenverhältnis der Miterben untereinander, aber nicht das Außenverhältnis zum Kläger berühre, so dass jeder im Grundbuch Eingetragene, also auch die Beklagte, ein Vorkaufsrecht eingetragen erhalten habe, das diese auch unstreitig fristgerecht ausgeübt habe.

Soweit das Erstgericht von einem den[…]


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