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Rechtsschutzversicherung – Ausschlussfrist bei Geltendmachung eines Versicherungsfalls

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LG Frankfurt – Az.: 2-8 O 37/12 – Urteil vom 20.07.2012

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 20.07.2011 (Klage gegen die … Lebensversicherung AG Schadennummer der Beklagten: … E) aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. … zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die sein Versicherungsmakler mit Wirkung zum 31.07.2008 kündigte. Der Versicherungsmakler versicherte den Kläger neu mit Beginn zum 01.08.2008 bei der Streithelferin.

Der Kläger hatte im Jahre 2005 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der …xx Lebensversicherung AG abgeschlossen. Anfang 2011 beantragte der Kläger Leistungen aus dieser Versicherung für den Zeitraum ab Februar 2011. Der Versicherer erklärte mit Schreiben vom 20.07.2011 wegen einer Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kläger informierte den Versicherungsmakler über den Versicherungsfall, der den Versicherungsfall der Streithelferin meldete. Der Klägervertreter legitimierte sich gegenüber der Lebensversicherung und richtete am 28.07.2011 eine Deckungsanfrage an die Streithelferin, die mit Schreiben vom 02.08.2011 ergänzende Informationen erbat, die sie unter dem 03.08.2011 erhielt.

Die Streithelferin lehnte die Deckung mit Schreiben vom 12.08.2011 ab, worauf der Klägervertreter am 24.08.2011 den Versicherungsfall bei der Beklagten meldete.

Mit Schreiben vom 02.09.2011 erteilte die Streithelferin Deckungsschutz für die außergerichtliche Vertretung. Nach dem Scheitern außergerichtlicher Einigungsbemühungen mit der Lebensversicherung lehnte die Streithelferin mit Schreiben vom 19.12.2011 Deckung für das gerichtliche Verfahren ab. Der Klägervertreter erbat daraufhin bei der Beklagten Deckungsschutz, was diese ablehnte.

Der Kläger und die Streithelferin beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 20.07.2011 (Klage gegen die … Lebensversicherung AG, Schadennummer der Beklagten: 07-400-42159-114 E) aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. 22-006811856 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf § 4 Abs. 3 GKA RVB 2003[…]


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