AG Berlin-Mitte – Az.: 20 C 272/11 – Urteil vom 23.07.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon seiner Wohnung in der … Straße …, … Berlin, 2. Geschoss links, montierte Satellitenempfangsanlage zu entfernen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € und im Übrigen in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 17.01.2008, auf dessen Inhalt nebst Anlagen Bezug genommen wird, vermietete die Klägerin dem Beklagten, der deutscher Staatsbürger mit Abstammung aus der Türkei ist, die 3-Zimmer-Wohnung in dem 2. Geschoss links des Hauses … -Straße …, … Berlin, die mit einem Breitbandkabelanschluss der … Deutschland GmbH, der internetfähig war, ausgestattet war. In den mietvertraglich einbezogenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen hieß es unter Nr. 6 „Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters“ u. a.:
„(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der wohnenden Mieter und Wohnungsnutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er …. e) Antennen anbringt oder verändert, …
(2) Die Zustimmung des Wohnungsunternehmens muss schriftlich erfolgen; dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.
(3) Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. …“
Der Beklagte bewohnte die Wohnung zuletzt mit seiner 73 Jahre alten Mutter, die er aus der Türkei nach Deutschland holte und die nur wenig deutsch, schlecht türkisch und hauptsächlich kurdisch sprach.
Auf dem neu an die streitgegenständliche Wohnung angebrachten Balkon installierte der Beklagte eine Satellitenanlage mit einem Parabolspiegel mit einem Durchmesser von 0,80 m. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten fotografischen Abbildungen (Bl. 15, 16, 35 – 38 d. A.) verwiesen. Die Grundfläche des streitgegenständlichen Balkons war 4 x 1,5 Meter und seine Seitenwände waren über der Brüstung mit Acrylglas, das lichtdurchlässig und sichtundurchlässig war, versehen.
Mit Schreiben vom 05.07.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, f[…]