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Verkehrsunfall – Verweisungsmöglichkeit auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit

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AG Darmstadt – Az.: 308 C 125/10 – Urteil vom 01.08.2012 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld (Geschäftszeichen: 10-5532986-1-0) vom 01.04.2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) verurteilt wird, an den Kläger 168,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) an den Kläger 168,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 01.04.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Der Streitwert wird auf 2.280,19 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 10.11.2009 in Stadt J, geltend. Der Beklagte zu 2) war der Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 0000, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Am Unfalltag befuhr der Kläger in der Stadt J mit seinem Fahrzeug den K-Ring in Richtung Autobahn. An der Einmündung zum K-Ring überfuhr der Beklagte zu 2) das für ihn geltende Stoppzeichen und rammte beim Einfahren in die Fahrbahn das Fahrzeug des Klägers im hinteren rechten Heckbereich. Der Kläger hat ein Gutachten des Sachverständigen S eingeholt. Das Sachverständigengutachten vom 12.11.2009 weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.785,79 € aus. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 12.11.2009 (Bl. 36 – Bl. 43 d. A.) verwiesen. Ferner macht der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € geltend. Die Beklagte zu 1) hat auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 4.855,60 € gezahlt. Bezüglich der Wertminderung erfolgte keine Zahlung. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 21.01.2010 (Bl. 48 d. A.) wird verwiesen. Die Beklagte zu 1) hat sich bezüglich der Reparaturkosten auf einen dem Schreiben vom 21.01.2010 beigefügten Prüfbericht vom 24.11.2009 (Bl. 46 d. A.) bezogen. Der Kläger macht nunmehr restliche Reparaturkosten sowie die Wertminderung geltend. Der Kläger behauptet, die im Schreiben der Beklagten zu 1) durch Bezugnahme auf den Prüfbericht angegebenen freien Werkstätten seien für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres zugänglich, die Reparatur entspreche im Übrigen nicht dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er das Fahrzeug habe reparieren lassen. Nach Auffassung des Klägers sei eine Verweisung an eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt nicht mehr möglich gewesen, da er bereits finanzielle Dispositionen getroffen habe….


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