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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale durch tatsächliche Handhabung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 116/12 – Urteil vom 08.08.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.12.2011 wird zurückgewiesen. Des Rechtsmittels gegen das Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.04.2012 ist der Kläger verlustig.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Verbandsgemeine B. hatte gemeinsam mit Werner P. ein Gebäude errichtet und daran Sondereigentum begründet. Dabei fiel ihr ein Parkhaus zu, das den wesentlichen Teil der Gebäudefläche einnimmt, während Werner P. zahlreiche sonstige Gewerbelokale und Wohnungen erhielt; insofern hatte er Bedarf an Parkplätzen.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Im Hinblick darauf einigten sich beide Bauherren am 1.12.1990 dahin, dass die Verbandsgemeinde gegen eine Zahlung von 150.000 DM 35 Kfz-Stellflächen im Parkhaus bereit stellte. Für den Fall der Überlassung des Parkhauses an einen Dritten sagte sie zu, ihre Verpflichtung weiter zu reichen. Als sie das Parkhaus dann an Annegret D. verpachtet hatte, vereinbarte diese am 19.06.1991 entsprechend mit Werner P., dass er 35 gekennzeichnete Einstellplätze nutzen dürfte. Im Gegenzug waren die „auf diese Parkfläche anteilig entfallenden Betriebskosten in Form von monatlichen Vorauszahlungen von 30 DM pro Einstellplatz = 1.050 DM inklusive Mehrwertsteuer bei jährlicher detaillierter Abrechnung“ zu leisten. Die Vereinbarung wurde dann mit Katharina B., die das Parkhaus vom 1.07.1998 an pachtete, fortgeführt.

Unterdessen veräußerte Werner P. seine Eigentumseinheiten sukzessive. Neue Eigentümer wurden weitestgehend die Beklagten, dabei der Beklagte zu 1., die Beklagte zu 3. (eine GbR, an der Werner P. beteiligt ist) sowie die Beklagte zu 4. vor 2006, die Beklagte zu 2. erst 2007. Die Hausverwaltung legte man in die Hände der Firma L.-Immobilien, die mehrfach mit Katharina B. korrespondierte. Daneben schrieb ihr die Beklagte zu 3. unter dem 12.04.2000, sie möge bestätigen, dass die geltende monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 1.050 DM – in Verzicht auf eine Abrechnung – als Pauschale gezahlt[…]


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