KG Berlin – Az.: 1 W 113/11 – Beschluss vom 09.08.2012
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit notariell beurkundetem „Abkommen“ vom 16. Januar 1869 zwischen dem Gutsbesitzer …………gehörendes, im damaligen Hypothekenbuch der königlichen Gerichtsdeputation zu Charlottenburg Band II Nr. 610 eingetragenes Grundstück in einzelne Parzellen auf. Die Aufteilung erfolgte auf der Grundlage zweier in dem Abkommen ausdrücklich in Bezug genommener Pläne, deren Fertigung durch ……..beauftragt worden war. U.a. handelte es sich um einen von dem Baumeister Otto Wuttke erstellten Bebauungsplan. Das Eigentum an den neu zu bildenden Grundstücken sollte zu Gunsten der übrigen neuen Grundstücke sowie der zuvor abgeschriebenen und in den Hypothekenbüchern von Stadt Charlottenburg Vol. … No. … und … eingetragenen Grundstücken wie folgt eingeschränkt werden: „das Grundstück darf nicht parzelliert und nicht anders als nach dem aus dem Wuttke´schen Bebauungsplan zu ersehenden Prinzip und höchstens in dem auf demselben Plan angegebenen Umfang bebaut, auch kein darauf zu errichtendes Gebäude außer dem Keller und dem Erdgeschoss mit mehr als einem Stockwerk versehen werden“
Mit Verfügung vom 1. März 1869 wurde das Grundstück auf das neue Hypothekenbuch Blatt … übertragen. In den hierzu geführten Akten befindet sich das Abkommen vom 16. Januar 1869 im Original. Sodann wurden von diesem neuen Blatt die Parzellen abgeschrieben und für jede ein neues Hypothekenbuch angelegt. Dies sind die Hypothekenbücher von Stadt Charlottenburg Vol. … Nr. … bis … und Vol. … Nr. … bis … . Dort wurde in Abteilung II jeweils eine Baubeschränkung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eingetragen.
Die zu den Blättern … bis … gebuchten Grundstücke befanden sich nebeneinander an der K… – Bl. … – der Ecke K… /N… – Bl. … – der Ecke N… /heutige M… – Bl. … – und der heutigen M… – Bl. … -. In den folgenden Jahrzehnten wurden von diesen Grundstücken an die Straßen anliegende Teilflächen abgetrennt und im wesentlichen dem Grundbuch Band … Blatt … , welches nach den Akten im Eigentum der Stadtgemeinde Charlottenburg stand, zugeschrieben. Die auf den Blättern … bis … verbliebenen Grundstücke wurden später mehrfach auf andere – neue – Grundbuchblätter umgeschrieben, nach Erwerb durch die eingetragene Eigentümerin zu einem Grundstück vereinigt und schließlich auf dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchblatt geb[…]