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Wohngebäudeversicherung – Nässeschaden – Wasseraustritt in Duschecke

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 15/15 – Urteil vom 11.06.2015

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Dezember 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.515,- € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 84 % und der Kläger 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger unterhält für sein Haus auf X. bei der Beklagten seit etwa 1995 eine Wohngebäudeversicherung, der die WGB F 01/08 (Anlage K 1, Bl. 45ff.) zugrunde liegen.

Symbolfoto: Von FotoDuets /Shutterstock.com

Als er im Oktober 2012 die Renovierung des im Erdgeschoss gelegenen Bades in Angriff nahm, bemerkte er beim Abschlagen der nahezu wandhohen Fliesen Nässeerscheinungen in der Wand, die er auf Rat der sofort eingeschalteten Fa. B. am Folgetag der Beklagten anzeigte. Der Sachverständige S., der das Bad besichtigt hatte, nachdem die Wanne bereits ausgebaut und die Fliesen an der rückwärtigen Wand abgeschlagen worden waren (Lichtbilder Anlage B 3, Bl. 121 und Anlage zur Berufungserwiderung, Tasche der Akte), führt in seinem Gutachten (Anlage B 2, Bl. 111, 112) als Ursache gemäß der Angabe des Klägers altersbedingten Verschleiß einer dauerelastischen Fuge im Anschlussbereich Badewanne/Wände an und ermittelte einen Reparaturkostenbetrag zum Neuwert von netto 6.515,- € bzw. brutto 7.752,85 €.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Regulierung ab und verwies in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2013 (Anlage K 4, Bl. 74) darauf, dass dem Gutachten zufolge die Schäden durch Spritz- und Planschwasser entstanden seien, eine genaue Untersuchung der Schadensursache aufgrund des bereits erfolgte Ausbaus der Badewanne nicht mehr möglich gewesen sei und führte an, dass sich aus den Angaben des Klägers in einem Telefonat mit dem Regulierungsbeauftragten – Feuchtigkeit habe sich ca. 30 – 40 cm ober[…]


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