AG Leer – Az.: 73 C 318/12 – Urteil vom 27.08.2012
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 344,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens, sowie der fiktiv berechneten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in Höhe von insgesamt 344,67 € aus §§ 7 Abs 1, 17 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte zu.
Bei den Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen handelt es sich um erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Es liegt hier kein Fall der Nichterstattungsfähigkeit der Gutachterkosten vor. Insbesondere ist hier nicht von einem Bagatellschaden auszugehen.
Bei der Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Schätzung der Reparaturkosten eingeholt werden darf/soll kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dabei muss der geschädigte Laie eine Prognose über den tatsächlichen Reparaturaufwand vor Beauftragung des Sachverständigen anstellen. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte ist nicht ersichtlich.
Dabei ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht streitentscheidend, ob sich die allgemein angenommene Grenze für Bagatellschäden auf den Brutto- oder den Nettoschaden bezieht. Selbst wenn man den geschätzten Nettoschaden für ausschlaggebend hält, der hier bei 668,43 € liegt, führt dies nicht dazu, dass die Gutachterkosten nicht ersatzfähig wären. Nach den insoweit unstreitig gebliebenen Ausführungen der Klägerin waren durch den Verkehrsunfall an ihrem Fahrzeug Schäden am Stoßfänger hinten rechts entstanden. Für einen Laien war es aufgrund der vorgefundenen Schäden nicht erkennbar, ob der Stoßfänger ausgetauscht werden muss oder aber eine Reparatur durch Ausbeulen und Lackieren ausreichend sein würde. Dies l[…]