Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 69/10 – Urteil vom 03.09.2012
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) für die Zeit ab dem 1. Juli 2007.
Der am XXX 1942 geborene Kläger war nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1965 bei der Beklagten krankenversichert. Im Jahr 2000 gab er – wiederum nach eigenen Angaben – seine versicherungspflichtige Tätigkeit auf und verzog nach Z … Im Jahr 2001 schloss einer eine Anwartschaftsversicherung bei der Beklagten ab.
Am 7. Juni 2007 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Regelaltersrente und quittierte hierbei den Erhalt des Merkblatts über die KVdR. Die DRV Bund bewilligte die Altersrente mit Bescheid vom 1. August 2007 für die Zeit ab dem 1. Juli 2007. Der Bescheid war an eine vom Kläger angegebene Adresse in F. gerichtet. Die vom Kläger vorgelegte Kopie des Bescheides trägt den Vermerk „7.8. Bezahlt“. Mit Schreiben vom 20. August 2007 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen sowie das Merkblatt „Als Rentner T.-versichert“. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2007 erinnerte Sie an die Rücksendung des Fragebogens und teilte schließlich dem Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 mit, nach ihrem Kenntnisstand habe er seinen Wohnsitz nach Z. verlegt. Somit habe er „nach dem EG- und Abkommenrecht“ in seinem Wohnstaat Anspruch auf Sachleistungen, als ob er dort versichert wäre. Hierfür möge er die beiliegende Anspruchsbescheinigung bei dem z. Träger einreichen. Weiterhin möge er beachten, dass er keinen Anspruch auf Kostenerstattung von Leistungen über die T. habe, die auf Z. anfielen. Dem Schreiben beigefügt war die Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten und ihrer Familienangehörigen und die Führung der Verzeichnisse (i.F.: Formblatt E 121) der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.
Seinen per Fax am 9. November 2007 gestellten Befreiungsantrag begründete der Kläger damit, er habe anlässlich […]