LG Berlin – Az.: 67 T 38/20 – Beschluss vom 12.05.2020
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die in dem am 24. März 2020 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 436/18 – gewährte Räumungsfrist wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 721 Abs. 6 Nr. 2, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Über die Dauer der mit insgesamt etwas mehr als sechs Monaten bemessenen Räumungsfrist hatte die Kammer nicht zu befinden, da die Beschwerde allein geltend macht, das Amtsgericht hätte die Räumungsfrist nicht unbedingt gewähren, sondern von der vollständigen und pünktlichen Zahlung der von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung abhängig machen müssen. Auch damit vermag sie nicht durchzudringen:
Es bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob § 721 ZPO bedingungsfeindlich ausgestaltet ist und bereits deshalb eine Räumungsfristgewährung unter der von der Beschwerde begehrten Bedingung ausschied (vgl. zum Streitstand: Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 721 Rz. 38 m.w.N.). Denn eine unter die Bedingung der Leistung der Nutzungsentschädigung gestellte Räumungsfristgewährung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung die berechtigte Besorgnis der unterbleibenden oder jedenfalls nicht rechtzeitigen oder vollständigen Leistung der Nutzungsentschädigung durch den Räumungsschuldner besteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, auch wenn die Parteien in der Vergangenheit über die Höhe der von der Beklagten zu entrichtenden (Miet-)Zahlungen gestritten haben sollten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nach ihrer Verurteilung zur Räumung auch zukünftig festhalten wird. Allein deshalb hat es das Amtsgericht zu Recht unterlassen, die Gewährung der Räumungsfrist unter die Bedingung der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Nutzungsentschädigung zu stellen.
Davon abgesehen wäre eine lediglich bedingte Räumungsfristbewilligung bei einem Streit der Parteien über den Bedingungseintritt wegen der Schwierigkeiten der damit verbundenen Nachweisführung nicht nur in hohem Maße unpraktikabel (vgl. Lehmann-Richter, a.a.O.). Sie würde dem Räumungsschuldner den Räumungsschutz zudem bereits im Falle der erstmaligen unvollständigen oder unpünktlichen Leistung der Nutzungsentschädigung entziehen, selbs[…]