AG Tostedt – Az.: 5 C 163/12 WEG – Urteil vom 05.09.2012
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in … . Am 21.05.2012 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Protokoll unter dem Tagesordnungspunkt 14 folgenden Inhalt hat:
„Herr … nutzt einen Keller (ca. 4,6 m2). Der genutzte Kellerraum ist Gemeinschaftseigentum.
Es wird der Antrag stellt, dass Herr … (sofern es sich bei dem von Herrn … genutzten Raum im Keller um Gemeinschaftseigentum handelt) von der Gemeinschaft angeboten wird, den Kellerraum von der Gemeinschaft anzumieten.
Der Mietbeginn soll der 01.07.2012 und die Miethöhe EUR 20,00 pro Monat (monatlich im Voraus) sein.
Die ggf. Stromversorgung des Kellers ist durch Herrn … auf seine Kosten so zu installieren, dass die Stromkosten direkt von Herrn … an den Versorger gezahlt werden.
Beschluss:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 7
Enthaltungen: 3
Damit ist der Antrag angenommen.“
Der Kläger meint, der Beschluss sei anfechtbar, da der Antragsteller nicht namentlich genannt worden sei. Zudem sei der Beschluss sittenwidrig, da der Keller zur Wohnung des Klägers gehöre.
Der Kläger beantragt,
1. den Tagesordnungspunkt (TOP) 14, gefasst in der Eigentümerversammlung am 21. Mai 2012, für ungültig zu erklären,
2. der Verwalterin die Prozesskosten gem. § 49 (2) WEG aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet, der angefochtene Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zunächst steht der Wirksamkeit des Beschlusses in formaler Hinsicht nicht entgegen, dass sich dem P[…]