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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden

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LG Saarbrücken – Az.: 10 S 78/12 – Urteil vom 07.09.2012

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (AZ.: 120 C 511/11 (05) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 2.268,56 Euro.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Singkham /Shutterstock.com

Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Miete betrug 200,– Euro monatlich zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 100,– Euro. Für den Inhalt des Mietvertrages im Übrigen wird auf Bl. 6 ff d.A. verwiesen.

In der Wohnung trat an einer Außenwand Feuchtigkeit und Schimmelbildung auf. Der Kläger minderte deshalb ab Juni 2009 die Miete. Zwischen den Parteien bestand Streit, ob die Schimmelbildung durch einen Baumangel verursacht wurde oder durch fehlerhaftes Wohnverhalten des Klägers.

Der Kläger beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az. 120 H 3/09 Amtsgericht Saarbrücken). Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Schimmelbildung allein durch Kondensatbildung infolge zu stark ausgeprägter Wärmebrücken entstanden sei. Ein fehlerhaftes Nutzerverhalten durch den Kläger könne ausgeschlossen werden. Die Akte des Beweisverfahrens war erstinstanzlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Beklagten erhoben mit Klage vom 17.12.2009 vor dem Amtsgericht Saarbrücken Räumungsklage gegen den Kläger (Az.: 120 C 517/09 Amtsgericht Saarbrücken). Während dieses Rechtsstreits wurde das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem sie die Räumung der Wohnung durch den Kläger und Herausgabe mit samt aller Schlüsseln bis spätestens 30.6.2010 vereinbarten. Ferner vereinbarten sie die Möglichkeit einer früheren Räumung der Wohnung durch den Kläger mit der Folge einer Beendigung des Mietverhältnisses nach 14-tägiger Vorankündigung des Beklagten zum 15. oder zum letzten des jeweiligen Monats. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinan[…]


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