AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 16/18 – Urteil vom 15.04.2020
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese – Abteilung 539 – am 15.04.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 für Recht:
1. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 15.05.2018 zu TOP 2 lit. f. wird insoweit für ungültig erklärt, als rückständige Beträge mit 8,5% zu verzinsen sind; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger zu 1) und 2) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B in Blankenese.
Die Kläger zu 1) und 2) fechten mit der per Fax am 13.06.2018 eingegangenen Klage die zu TOP 2 gefassten Beschlüsse zur Instandsetzung des Daches einschließlich Finanzierung an. Die Beschlüsse zu lit. a. bis f. (vgl. Bl. 9 unten bis 11 d.A) lauten:
TOP 2 a.) Die Gemeinschaft der Eigentümer beschließt, die Fa. H KG (GmbH & Co.) auf Grundlage der von der Fa. P Architekt GmbH durchgeführten Planung nebst Ausschreibung zur Erneuerung der Dacheindeckung inkl. der zugehörigen Blechteile, Kehlen, Rinnen inkl. aller notwendigen Nebenarbeiten gem. der Kostenaufstellung und der Vergabeempfehlung des Architekten Herrn Huth vom 27.03.2018, die sämtlichen Eigentümern mit der Übersendung der Einladung zur heutigen WE-Versammlung zugesandt wurde, zu beauftragen. Die Gemeinschaft der Eigentümer beschließt, die Fa. B Gerüstbau GmbH mit den erforderlichen Gerüstbauarbeiten, die abschnittsweise beginnend mit dem Haus 1 erfolgen, zu beauftragen. Die Gemeinschaft der Eigentümer beschließt, die Fa. M GmbH mit der Erneuerung sämtlicher Gaubenfenster inkl. der notwendigen Nebenarbeiten zu beauftragen. Insgesamt wird hierfür ein Kostenbudget in Höhe von max. 775.000,00 Euro bereitgestellt, Für die Maßnahme wird eine gesonderte Instandhaltungsrücklage „Dach“ gebildet. Die Arbeiten können nur durch Beschlussfassung unter dem TOP 2 f.) zur Erhebung einer Sonderumlage als Sonderzuführung zur Instandhaltungsrücklage „Dach“ durchgeführt werde[…]