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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungsbeginn – Auskunfts- und Rückerstattungsansprüche Rechtsschutzversicherer

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LG Frankfurt – Az.: 2-27 O 138/12 – Teilurteil vom 14.09.2012

Der Beklagte wird verurteilt,

1. den auf das Schreiben vom 5.12.2005 erhaltenen Kostenvorschuss in Höhe von 4.595,80 € in der Angelegenheit Eheleuten A/B./. C (Amtsgericht Frankfurt am Main, … WEG, Reg-Nr. …) ordnungsgemäß abzurechnen;

2. Auskunft zu erteilen, ob, wann und in welcher Höhe Zahlungen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, … WEG, Reg-Nr. …, vom 18.9.2006 erfolgt sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die Rechtschutzversicherung der Mandanten des Beklagten war, verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages, den der Beklagte als Vorschuss auf die Vorschussrechnung vom 5.12.2005 erhalten hat. Der Beklagte vertrat als Rechtsanwalt die Versicherungsnehmer der Klägerin, die Eheleute A und B in Stadt1 in einer Wohnungseigentumssache. Dieses Verfahren wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main geführt.

Der Beklagte hat den erhaltenen Vorschuss nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet und diese nicht über das Ergebnis der Kostenausgleichung informiert. Die Klägerin hat mehrere Sachstandsanfragen an den Beklagten gerichtet, die unbeantwortet blieben.

In dem Rechtsstreit ist am 18.9.2006 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, wonach die damalige Gegenseite an die Versicherungsnehmer der Klägerin 4.173,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2006 zahlen hatte.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte, der die ganze Korrespondenz mit der Klägerin geführt habe und sämtliche Zahlungen erhalten habe, verpflichtet sei, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob die damalige Gegenseite Zahlungen auf den Kostenfestsetzung Beschluss geleistet habe. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu 1 Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses in Höhe des oben genannten Betrages. Mit dem Klageantrag zu 2 verlangt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft darüber, ob, wann und in welcher Höhe Zahlungen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfolgt sind.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass von der Auskunftserteilung des Beklagten die weitere Antragstellung abhängig sei. Wenn der Beklagte Zahlung von der damaligen Gegenseite erhalten habe, folge ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des erhaltenen Betrages sowie der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen. Habe die Gegenseite au[…]


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