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Kachelofeninstallation – Prüfungspflichten des Ofenbauers

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OLG Naumburg – Az.: 4 U 98/11 – Urteil vom 13.09.2012

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Oktober 2011 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 5 O 736/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,–€ abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2011, Az.: 5 O 736/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,–€ abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 596.541,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 3 ZPO).
Gründe
I.

Der Beklagte ist Ofenbauer. Er wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz an die aus abgetretenem Recht klagende Versicherung wegen der Regulierung eines Brandschadens vom 19. Februar 2010 in einem Wohnhaus.

Der Geschädigte, O., und Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer des Hauses G. Straße 7 in Sch., das er ca. 1995 komplett saniert hatte. Im Haus existierten ursprünglich zwei dreizügige Schornsteine, die im Zuge der Renovierung teils abgebrochen und als Versorgungsschächte umgenutzt wurden. Die beiden im Haus vorhandenen, mehrzügigen Schornsteine waren ab Fußbodenebene Dachgeschoss bis zum Schornsteinkopf über dem Dach jeweils neu als nunmehr einzügige Schornsteine hochgemauert worden. In zwei Räumen im Kellergeschoss gab es für jeden Schornstein eine Reinigungsklappe. Jeweils ein Zug der zurückgebauten Schornsteine war für den Einbau eines Kamin-oder Kachelofens vorgesehen. Die vom Beklagten vorgefundene Revisionsklappe im Keller des Hauses war an einem alten Schornsteineinzug angebracht worden, der nach der Renovierung jedoch keinen durchgehenden Abzug über das Dach nach außen mehr aufwies. Es handelte sich um einen tot gelegten Rauchabzug, der als Steigleitung für die Elektro-, Heizungs-und Sanitärinstallation diente, in der Decke zwischen erstem Obergeschoss und Dachgeschoss endete und keine feuerfeste Abdichtung aufwies.


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