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Verkehrsunfallmanipulation – Indizienbeweis nach Berliner Modell

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OLG Celle – Az.: 14 U 116/12 – Beschluss vom 13.09.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Az. 6 O 65/12) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Symbolfoto: Von Dmitry Natashin/Shutterstock.com

Kennzeichnend für einen gestellten Unfall nach dem „Berliner Modell“ ist die verabredete vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen gestohlenen Pkw, um dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Schädigerfahrzeug wird dabei der Einfachheit halber am vermeintlichen „Unfallort“ zurückgelassen, um auf diese Weise die Feststellung des Ersatzverpflichteten zu erleichtern. Für den Eigentümer des „Opferfahrzeugs“ hat diese Methode den Vorteil, dass aufgrund der fehlenden Feststellbarkeit der Person des Fahrers, der das Schädigerfahrzeug gelenkt hat, eine Verabredung zur Unfallmanipulation und damit für einen die Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers entfallen lassenden Umstand im Regelfall nicht über die Feststellung einer Bekanntschaft zwischen beiden nachgewiesen werden kann.

Dass vorliegend eine Vielzahl für eine derartige Unfallmanipulation sprechender Beweisanzeichen existiert, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 14. August 2012, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, bereits ausführlich dargelegt und begründet.

Die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2012 gegen die Indizwirkung verschiedener Umstände vorgebrachten Einwände führen dabei zu keiner abweichenden Beurteilung. Vielmehr belegen sie, dass die Klägerin weiterhin verkennt, dass nicht jeder einzelne Umstand für sich genommen konkretes Indiz für ein fingiertes Geschehen zu sein braucht, sondern dass es nur darauf ankommt, ob eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliegt, die in ihrer Gesamtschau für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens sprechen (Senat, Beschluss v. 18. April 2007 14 U 176/06 m.w.N.).

Im Einzelnen:

[…]


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