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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen Minderleistung

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Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) – Az.: 9 Sa 702/12 – Urteil vom 25.09.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 11.04.2012, Az: 5 Ca 2616/11, wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einen Beschäftigungsanspruch und einen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots.

Der am 25.02.1975 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichte Kläger wurde seit dem 01.06.2008 durch den Arbeitsvertrag vom 16.05.2008 bei der Beklagten angestellt. Gemäß § 1 des Vertrags erfolgte die Anstellung als technischer Angestellter mit dem in § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags genannten Aufgabengebiet eines technischen Zeichners in der Abteilung TB. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert und erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von 2.751,83 €.

Die Beklagte produziert mit 427 Beschäftigten hochelastische Kupplungen, Dämpfer, elastische Lager sowie Antriebskomponenten. Der Kläger war in der Abteilung technisches Büro (TB) in der Unterabteilung Konstruktion für Kundenauftragskonstruktionen zuständig. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte u.a. die tägliche Auftrags- und Angebotsbearbeitung im technischen Büro. Die Beklagte erwartet für diese Tätigkeit ein fundiertes Basiswissen der Grundlagen des Maschinenbaus und der spezifischen, die Beklagte betreffenden Produkthintergründe.

Nach einer sechsmonatigen Einarbeitung des Klägers in seinen Arbeitsbereich und in die Betriebsabläufe der Beklagten kam es bis Mai 2009 zu mehreren Entwicklungsgesprächen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, Herrn S2, in denen der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass aus Sicht der Beklagten dessen Basiswissen erhebliche Lücken aufweise und umgehend ausgebaut werden müsse. In mehreren Terminen wurde dem Kläger sowie einem weiteren Mitarbeiter des technischen Büros, Herrn S1, das für das Tagesgeschäft des technischen Büros notwendige Basiswissen erklärt. Am 25.05.2009 fand ein ca. 1 ½-stündiges Entwicklungsgespräch statt, an dem der Kläger, Herr S1 und Herr S2 beteiligt waren. Thema dieses Gespräches war der „Unterschied zwischen parallel und dual geschalteten Kupplungen, doppelkardanischen Ausführungen und Katalogwerte allgemei[…]


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