OLG Karlsruhe – Az.: 11 Wx 61/11- Beschluss vom 25.09.2012
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes H. vom 21. Oktober 2010 – 1 GRG 1094/2010 – aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden und nicht aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückzuweisen.
Gründe
I.
Im Grundbuch von H. Blatt Nr. 2576 sind als Eigentümer des Grundstücks Gebäude- und Freifläche Ha. 84 die Antragstellerinnen und weitere Personen in BGB-Gesellschaft eingetragen (vgl. Grundbuchauszug vom 19.11.2004).
In notarieller Urkunde vom 19. April 2010 vereinbarten die Beteiligte Ziff. 1 und die Beteiligten Ziff. 2 und 3, die Töchter der Beteiligten Ziff. 1, eine Schenkung, wonach die Beteiligte Ziff. 1 ihren Töchtern von ihrem Gesellschaftsanteil an der vorgenannten BGB-Gesellschaft von insgesamt 40/800 jeweils einen Teilgesellschaftsanteil zu 20/800 mit allen Rechten und Pflichten abtritt und die erwerbenden Töchter der Anteilsabtretung wechselseitig zustimmen. Weiter wurde festgestellt, dass durch die Anteilsübertragung das Grundbuch unrichtig geworden sei und die Vertragsteile die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der Anteilsübertragungen bewilligten und beantragten. Alle weiteren im Grundbuch eingetragenen Mitgesellschafter der BGB-Gesellschaft stimmten der Anteilsübertragung zu und bewilligten die entsprechenden Grundbuchberichtigungen. Alle Unterschriften unter den Zustimmungserklärungen waren notarielle beglaubigt.
Mit Beschluss vom 21.10.2010 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Grundbuchberichtigung aufgrund des Gesellschafterwechsels kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die austretende Gesellschafterin sowie sämtliche verbleibenden Gesellschafter der eingetragenen BGB-Gesellschaft materiell-rechtlich betroffen seien vom Gesellschafterwechsel und damit auch bewilligungsbefugt. Es komme somit nicht nur auf die Bewilligung der Buchberechtigten an, sondern auch auf die Mitwirkung der wahren Berechtigten, da die Übertragung der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedürfe. Einen Nachweis darüber, dass die im Grundbuch als Gesellschafter eingetragenen Personen auch tatsächlich noch alle Gesellschafter zum Zeitpunkt der Anteilsabtretung bzw. zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Abtretung gewesen seien und ihnen damit auch die notwendige Bewilligungsbefugnis zustehe, sei jedoch mit den derzeitigen grundbuchtauglichen Beweismitteln i[…]