KG Berlin – Entscheidungsdatum: 26.11.2019 – Az.: 3 Ws (B) 350/19
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juli 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen,
– dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes verurteilt wurde
– und dem Betroffenen gestattet wird, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten von jeweils 100 Euro, jeweils zum 15. eines Monats, beginnend ab dem 15. Dezember 2019, zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht fristgerecht zahlt.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Der Polizeipräsident in Be hat mit Bußgeldbescheid vom 3. Mai 2018 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 30. Juli 2019 wegen „vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes“ verurteilt und hat eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache – neben der vom Senat vorgenommenen Klarstellung hinsichtlich des Urteilstenors – allein im Hinblick auf die Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG Erfolg.
1. Eine den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Verfahrensrüge liegt nicht vor.
In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur dann erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 1 StR 257/18 -, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom[…]