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Private Krankenversicherung – : Kostenerstattung für refraktiven laser-chirurgischen Eingriff

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LG Hamburg – Az.: 332 S 74/09 – Urteil vom 28.09.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29.04.2009, Az. 6 C 459/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Dem streitgegenständliche Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zu Grunde (Anlage B 1). Die Klägerin leidet an einer starken Kurzsichtigkeit auf beiden Augen. Sie begehrt die Erstattung der Kosten für einen refraktiven Laser-Chrirurgischen Eingriff (LASIK) gemäß augenärztlichem Attest vom 14. Januar 2008 (Anlage K 1).

Die Klägerin behauptet, sie leide an einer Kontaktlinsenunverträglichkeit sowie einer Druckekzembildung auf dem Nasenrücken bei Verwenden einer Brille.

Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. April 2009, dem Klägervertreter zugestellt am 10. Juni 2009, abgewiesen. Am 02. Juli 2009 ist die Berufung eingegangen und mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009, eingegangen am 20. Juli 2009, begründet worden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die LASIK-Operation zur Korrektur ihrer Kurzsichtigkeit auf beiden Augen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S.. vom 27.01.2012, die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.03.2012 sowie die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Symbolfoto: Von MichaelVaulin /Shutterstoc[…]


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