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Haftung des Gerichtssachverständigen wegen fehlerhaften aussagepsychologischen Gutachten

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OLG Köln – Az.: I-5 U 104/12 – Beschluss vom 04.10.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 24/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund eines ihrer Behauptung nach unrichtigen psychologischen Gutachtens der Beklagten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin als Zeugin in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal, Aktenzeichen 5221 Js 7282/05, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 € nebst Zinsen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihre Angaben während der Exploration im Gutachten nicht wörtlich wiedergegeben, falsche Angaben zur Übergabe von Fragebögen gemacht und weder eine gebotene Sexualanamnese noch einen erforderlichen Fantasietest durchgeführt, weshalb das Gutachten unrichtig sei. Die Beklagte habe ihr, der Klägerin, unterstellt, dass sie, die Klägerin, den damaligen Beschuldigten wissentlich falsch einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezichtigt habe und ferner festgestellt, dass sie, die Klägerin, unter einer Borderline-Störung leide und massive Falschbeschuldigungsmotive entwickelt habe. Das falsche Gutachten habe zur Einstellung des Strafverfahrens geführt sowie zu einer Verschlechterung ihres psychologischen Zustands.

Zudem hat die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens beantragt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren gleichen Rubrums vor dem Landgericht Aachen, Aktenzeichen 9 O 372/11, jetzt 5 U 127/12 OLG Köln, auf Herausgabe der Transkriptionen sowie bis zum Abschluss des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal, Aktenzeichen 5221 JS 7262/05, wegen der Herstellung der Tonbandaufzeichnungen durch sie selbst während ihrer Exploration durch die Beklagte. Zudem hat sie im Termin vom 23.3.2012 Schriftsatznachlass zur Klageerwiderung der Beklagten vom 13.3.2012 beantragt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Pa[…]


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