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Rechtsanwälte Kotz GbR

Poliscanspeed  – Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

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AG Bad Liebenwerda – Az.: 44 OWi 1611 Js-OWi 30556/11 (242/11) – Urteil vom 09.10.2012

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 29 km/h eine Geldbuße von 135,00 € festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG
Gründe
I.

Der Betroffene ist Jahre alt und Geschäftsführer eines Betriebes für … . Das Verkehrszentralregister weist über den Betroffenen bisher 4 Eintragungen auf.

Am 25. April 2011 um 15.22 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrer des auf die Firma M. zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen WB- die B. von J Richtung H. Dort gilt die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h.

Am Kilometer x,x des Abschnitts … der B. wurde von dem Polizeibeamten R. mittels des auf einem Stativ aufgebauten Messgerätes vom Typ Poliscanspeed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH beim Fahrzeug des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 134 km/h gemessen. Abzüglich einer Toleranz von 5 km/h (Abschnitt 11, Ziffer 4.1.2 der Anlage 18 zur Eichordnung) betrug damit die bei dem Betroffenen festgestellte Geschwindigkeit zumindest 129 km/h. Das Messgerät war zuletzt am 3. September 2010 von der Hessischen Eichdirektion eichamtlich geprüft. Danach wurden die Eichfehlergrenzen und die Anforderungen der Bauartzulassung und der Richtlinie eingehalten.

Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Er bestreitet die Verwertbarkeit des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Offenlegung der messgeräteinternen Messwertbildung und -zuordnung durch den Hersteller, was einer vollständige Überprüfung durch einen Sachverständigen entgegenstehe, und beruft sich dazu auf Entscheidungen der Amtsgerichte Kaiserslautern vom 14. März 2012, Az. 6270 Js 9747/11.1 OWi, und Landstuhl vom 3. Mai 2012, Az. 4286 Js 12300/10.

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht fest, dass der Betroffene die Tat so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.

Die Feststellungen zu den Voreintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom … 2012.

Dass der Betroffene am Tattag zur Tatzeit auf B. gefahren ist, steht fest, da er[…]


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