OLG München – Az.: 1 U 1710/10 – Urteil vom 22.07.2010
I. Auf Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom, 30.12.2009 in Ziffer III aufgehoben und in Ziffer II wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 2.4.2006 in P., Kreuzung Bernauer Straße/Seestraße zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 63% und der Kläger 37%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 67% und die Klägerin 33%.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto:Von Marc Bruxelle /Shutterstock.com
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Der Kläger beantragt:
1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9261,90 € und außergerichtliche Kosten in Höhe von 765,64 € zu bezahlen.
2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftig entstandene materielle und immaterielle Schäden aus dem Fahrradunfall vom 2.3.2006 in P. zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.12.2009 Aktenzeichen 7O 3168/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
2. Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten erwies sich als unbegründet, die Berufung des Klägers dagegen als teilweise begründet.
A. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten bejaht hat.
I. Der Senat stimmt mit dem Landgericht voll überein, dass ein 30 cm breites und circa 8 c[…]