OLG München – Az.: 10 U 2533/15 – Urteil vom 22.09.2017
1. Auf die Berufung der Kläger vom 15.07.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 29.06.2015 (Az. 19 O 25151/15) abgeändert und insgesamt neugefasst wie folgt:
I.1 Die Ansprüche der Klägerin zu 2) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2011 gegen 14.10 Uhr in M. auf dem parallel zur BAB A 95 verlaufenden Radweg auf Höhe des Lichtmastes 13 und des BAB-Kilometers 3,0 sind, soweit geltend gemacht, dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
I.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche weiteren materiellen Schäden zu 50 % und immaterielle Schäden unter Beachtung eines Mitverschuldens von 50 % zu ersetzen, die ihr auf Grund des Verkehrsunfalls vom 14.08.2011 gegen 14.10 Uhr in M. auf dem parallel zur BAB A 95 verlaufenden Radweg auf Höhe des Lichtmastes 13 und des BAB-Kilometers 3,0 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
I.3. Die weitergehende Feststellungsklage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.
II.1. Die Ansprüche des Klägers zu 1) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2011 gegen 14.10 Uhr auf dem parallel zur BAB A 95 verlaufenden Radweg auf Höhe des Lichtmastes 13 und des BAB-Kilometers 3,0 sind, soweit geltend gemacht, dem Grunde nach gerechtfertigt, die materiellen zu 50 % und die immateriellen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers zu 1) von 50 %, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
II.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtliche weiteren materiellen Schäden zu 50 % und immaterielle Schäden unter Beachtung eines Mitverschuldens von 50 % zu ersetzen, die ihm auf Grund des Verkehrsunfalls vom 14.08.2011 gegen 14.10 Uhr in M. auf dem parallel zur BAB A 95 verlaufenden Radweg auf Höhe des Lichtmastes 13 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
II.3.Die weitergehende Feststellungsklage des Klägers zu 1) wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über den Betrag wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht München I zurückv[…]